Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Falls Sie als private Pflegeperson urlaubsbedingt, durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert sein sollten, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Bedingungen für Pflegebedürftige die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege zu Hause bzw. für einen begrenzten Zeitraum den Aufenthalt in einem Pflegeheim.

Manchmal sind Pflegebedürftige nur eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel:

  • wenn private Pflegepersonen urlaubs- oder krankheitsbedingt die Pflege vorübergehend nicht leisten können,
  • zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder
  • übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.

Für diese Fälle gewährt die Pflegeversicherung eine finanzielle Leistung für die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen bis zu acht Wochen pro Kalender-jahr.

Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr in der häuslichen Umgebung. Die Leistungen der Verhinderungspflege werden auf Nachweis erstattet. In vollem Umfang können Personen die Leistung erhalten, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr im gleichen Haushalt wohnen.

Für nahe Angehörige oder Personen, die im gleichen Haushalt leben, sind die erstattungsfähigen Aufwendungen der Pflegekasse begrenzt (1,5-facher Betrag des jeweiligen Pflegegeldes). Im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstandene Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall, sind allerdings auf Nachweis zusätzlich erstattungsfähig.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Die Kurzzeitpflege wird (neben der Langzeitpflege) in einigen vollstationären Pflegeeinrichtungen geleistet.

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