Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Falls Sie als pflegende Person einmal kurzzeitig verhindert sein sollten, sich um einen pflegebedürftigen Menschen zu kümmern, der bei Ihnen lebt, können Sie die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie

  • einen Anspruch aus der Pflegeversicherung haben und
  • der pflegebedürftige Mensch seit mindestens sechs Monaten von Ihnen in der häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung wird gewährt, wenn

  • pflegende Angehörige verreisen;
  • pflegende Angehörige ins Krankenhaus müssen;
  • pegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden können;
  • die Wohnung erst noch umgebaut werden muss.

Verhinderungspflege durch eine Ersatzkraft, die ins Haus kommt, wird gewährt, wenn die Pflegeperson

  • Urlaub macht;
  • erkrankt oder
  • aus sonstigen Gründen verhindert ist.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Die Kurzzeitpflege wird (neben der Langzeitpflege) in einigen vollstationären Pflegeeinrichtungen geleistet.

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