Archivmeldung

Aufenthaltstitel für ukrainische Staatsangehörige

Die Aufenthaltstitel für ukrainische Staatsangehörige, welche aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine gem. § 24 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wurden, sind aktuell befristet bis zum 4. März 2024.

Aufgrund der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung-UkraineAufenthFGV) gelten diese kraft Gesetzes bis zum 4. März 2025 ohne Einschränkungen fort. Insbesondere ist auch die Erwerbstätigkeit damit weiterhin gestattet.

Es ist kein Verlängerungsantrag erforderlich.

Alle betroffenen Personen erhalten hierzu in den nächsten Tagen ein Informationsschreiben der Ausländerbehörde.

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